1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Alle Leistungen aus den Bereichen DEHNconcept und DEHN Prüf- und Testzentrum erfolgen ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „Bedingungen“). Abweichenden Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers, widersprechen wir, es sei denn, wir hätten der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos erbringen.
1.2 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Vertragsinhalt, Auftragsbestätigung, Leistungsmehrung, Änderungs- und Urheberrechtsvorbehalt
2.1 Soweit nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet, sind Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maße, insbesondere in Printmedien und Online auf unserer Website www.dehn.de unverbindlich und nicht Vertragsinhalt.
2.2 Unsere Angebote sowie Prüffristen und Prüftermine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots vorliegenden Angaben und Unterlagen des Bestellers. Die Prüffristen und Prüftermine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2.3 Enthält unsere Auftragsbestätigung zumutbare Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als erteilt, wenn er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen seit Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
2.4 Tritt bei Durchführung des Auftrages eine unvorhergesehene Mehrung der ursprünglich vereinbarten Leistung auf, so informieren wir den Besteller rechtzeitig und bieten die zur Beendigung des Auftrages zusätzlich erforderlichen Leistungen in einem Nachtragsangebot an. Wir behalten uns das Recht vor, im Falle der Nichtannahme des Nachtragsangebotes den ursprünglichen Vertrag zu kündigen. In diesem Falle sind die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen in vollem Umfang vom Besteller auf Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Angebotes zu vergüten.
2.5 Wünscht der Besteller bei Prüfungen in unserem Prüf- und Testzentrum anwesend zu sein, so steht es uns frei, aus Sicherheitsgründen zusätzliche Mitarbeiter zur Betreuung beizuziehen und den damit verbundenen Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.6 Wir behalten uns technische Änderungen im Rahmen der von uns geschuldeten Leistung vor, soweit solche Änderungen dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund sonstiger Umstände unvermeidbar und dem Besteller zumutbar sind.
2.7 An unseren Blitzschutzplänen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prüfberichten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die Zustimmung wird von uns ohne triftigen Grund nicht verweigert werden.
3. Mitwirkungspflichten
3.1 Der Besteller verpflichtet sich, alle zur Auftragsdurchführung nötigen Informationen, insbesondere unseren Fragebogen zur zu verwendenden Technik, technische Pläne und Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Teilzeichnungen, Materiallisten und Prüfgut rechtzeitig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Besteller alle Informationen über Eigenarten des Prüfgutes zu erteilen, die geeignet sind, die Sicherheit des Auftragnehmers oder Dritter zu gefährden. Werden dem Besteller Umstände, die im Rahmen der Prüfung nicht berücksichtigt wurden, bekannt, unter welchen das Prüfgut eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen kann, so ist er verpflichtet, diese Umstände uns umgehend bekannt zu geben. Gleiches gilt, wenn der Besteller Kenntnis erhält, dass das Produkt anderen geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht.
3.2 Alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Genehmigungen und/oder Einwilligungen Dritter sind vom Besteller auf seine Kosten einzuholen und uns nachzuweisen.
3.3 Soweit zur Vertragserfüllung Untersuchungen außerhalb unseres Prüf- und Testzentrums vorzunehmen sind, hat der Besteller den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen. Ferner hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die zu untersuchenden Sachen in einer Weise zugänglich sind, die eine ungehinderte Vertragserfüllung zulässt. Insbesondere hat der Besteller alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen.
3.4 Wir können dem Besteller hinsichtlich Ziff. 1 und 2. eine angemessene Frist setzen. Mit fruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.
4. Veröffentlichungsrecht Prüfberichte
Die Ergebnisse der Untersuchungen dürfen vom Besteller nur in vollständigem Wortlaut unter namentlicher Nennung von uns veröffentlicht werden. Teil- bzw. auszugsweise Veröffentlichungen sind als solche zu bezeichnen und bedürfen unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.
5. Preise, Mehrwertsteuer
Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe ausgewiesene Mehrwertsteuer ist uns zu erstatten.
6. Abnahme
6.1 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Das Werk gilt als abgenommen,
- wenn das Werk fertiggestellt ist und wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen Bedingungen mitgeteilt haben und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und
- seit der Fertigstellung 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Werkes begonnen hat und in diesem Fall seit der Fertigstellung 6 Werktage vergangen sind und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6.3 Die Regelungen des § 640 Abs. 2 BGB (fingierte Abnahme) werden durch Ziffern 6.1 und 6.2 nicht berührt.
6.4 Soweit Teilabnahmen vereinbart sind, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
7. Aufbewahrung und Abtransport von Prüfgut
7.1. Wir sind berechtigt, Prüfgut als Belegexemplare bzw. Plombierexemplare zu behalten. Der Besteller verpflichtet sich auf unsere Aufforderung, solche Plombiermuster kostenfrei zu verwahren. Weiter sind wir berechtigt, das Prüfgut bis zur vollständigen Bezahlung der beauftragten Leistungen zurückzubehalten. Der Besteller ist verpflichtet, Prüfgut auf unsere Aufforderung innerhalb von zwei Wochen zu übernehmen und auf seine Kosten abzutransportieren. Im Verzugsfall können wir das Prüfgut auf Kosten des Bestellers verwahren oder entsorgen lassen.
7.2. Wir verpflichten uns, soweit uns der Besteller nicht davon befreit und sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung der Prüfergebnisse sowie sonstiger, mit der Prüfung in Zusammenhang stehender Informationen. Sollte die Geheimhaltung Dritten gegenüber auch durch den bloßen Augenschein in der Nebeneinanderabwicklung von Aufträgen nicht verletzt werden, so ist diesbezüglich bei Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Geheimhaltungspflicht gilt im Rahmen des erteilten Auftrages gegenüber Subauftragnehmern sowie gegenüber Zertifizierungsstellen als aufgehoben. Weiter behalten wir uns das Recht vor, Teilprüfungen an andere Prüfstellen als Subauftrag zu vergeben.
8. Zahlung, Verzug, Stornierung, Leistungsverweigerung, Aufrechnung
8.1 Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ohne Abzug wie folgt zu leisten:
- bei Werkleistungen 30 % bei Zugang der Auftragsbestätigung und Rest bei Abnahme, spätestens jedoch 2 Wochen nach dem frühesten Zeitpunkt, in dem das Werk nach Ziffer 6.2 und 6.3 als abgenommen gilt
- bei Prüfleistungen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung
8.2 Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Ein Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn dies mit uns vereinbart ist und alle fälligen Verbindlichkeiten beglichen sind.
8.3 Bei Stornierung, Einschränkungen oder Terminverschiebungen von Prüfaufträgen, die ohne unser Verschulden gemäß § 276 BGB eingetreten sind, werden alle uns entstandenen Aufwendungen und Vorbereitungsleistungen zur Durchführung des Prüfauftrages in Rechnung gestellt.
8.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Schuld mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die vorzeitige Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt hierdurch unbenommen. Sind wir vorzuleisten verpflichtet und wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch, insbesondere auf Zahlung, durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern.
8.5 Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Besteller nicht mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, dem Besteller steht eine von uns nicht bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung zu und wenn bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Lieferfristen und Termine
9.1 Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Mitwirkung des Bestellers bei der Klärung aller technischen Fragen gem. Ziff. 3.1 voraus.
9.2 Lieferfristen werden angemessen verlängert, wenn sie infolge Mobilisierung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder ähnlichen von uns nicht verschuldeten Umständen nicht eingehalten werden können. Eine dauernde Behinderung in diesen Fällen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss einer Schadensersatzpflicht.
10. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
10.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand herstellen (Nacherfüllung).
10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert oder liegen sonstige Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt oder Schadensersatz rechtfertigen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
10.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – vorbehaltlich Ziff. 10.1 und 10.2 – beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
10.7 Die Ziffern 10.1 bis 10.6 beeinträchtigen nicht die Rechte des Bestellers, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
11. Gesamthaftung
11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
11.2 Die Begrenzung nach 11.1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Verarbeitung und Schutz von Daten des Bestellers
Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, verarbeiten wir im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf die vertraglichen gegenseitigen Verpflichtungen, deren Zustandekommen, Auslegung und Durchführung sowie auf alle daraus resultierenden vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung und für alle Verbindlichkeiten ist – sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlich Nürnberg.
14. Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
Ust.-Id-Nr. DE345981357
DEHN SE
Neumarkt
Stand Januar 2022